(1) Die beantragte Anzahl der zu betreuenden Kinder muss den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn
1. im eigenen Haushalt maximal zehn Kinder, davon vier gleichzeitig, unter Einrechnung haushaltsangehöriger Kinder unter zwölf Jahren, betreut werden sollen;
2. in sonstigen Räumlichkeiten maximal zehn Kinder, davon fünf gleichzeitig, betreut werden sollen;
3. nicht mehr als zwei der nach Z 1 und Z 2 zu betreuenden Kinder Beeinträchtigungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz aufweisen oder für diese erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder diese einen erhöhten Betreuungsbedarf haben und von der Kinder- und Jugendhilfe vermittelt wurden.
(2) Eine Überschreitung der gemäß Abs. 1 gleichzeitig anwesenden Kinder für maximal 15 Betreuungstage pro Quartal ist um höchstens zwei Kinder bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt oder um höchstens ein Kind bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten zulässig, wenn
a) die Notwendigkeit der Überschreitung auf Grund der Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern oder auf Grund sonstiger familiärer oder sozialer Verhältnisse gegeben ist,
b) die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind,
c) maximal vier Kinder das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
d) für kein Kind ein Zuschlag gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt wird.
(3) Für die Dauer der Hauptferien gemäß § 2 Oö. Schulzeitgesetz 1976 ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Kinder bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt um höchstens zwei Kinder, bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten um höchstens ein Kind zulässig, wenn es sich bei den zusätzlich anwesenden Kindern um die eigenen Kinder der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters handelt.
(4) Bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt ist eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder gleichzeitig für maximal eine Stunde täglich zulässig.
(5) Eine Überschreitung, die im besonders begründeten Einzelfall über das in Abs. 2 und 3 definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion.
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