(1) Das Land Oberösterreich fördert die Rechtsträger von bewilligten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt und von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten, die der Bedarfsdeckung dienen, und hat mit diesen eine Fördervereinbarung abzuschließen.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Rechtsträger erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht, gesetzes- und verordnungskonform und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der in den §§ 10 bzw. 11 definierten Landesbeiträge.
2. Die Gemeinden leisten bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt Beiträge gemäß § 13.
3. Die Gemeinden decken den Abgang bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten. Dies gilt nicht bei Betriebstagesmüttern bzw. Betriebstagesvätern.
4. Die Betriebe decken den Abgang bei Betriebstagesmüttern bzw. Betriebstagesvätern.
5. Die Rechtsträger schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab. Gefördert werden die tatsächlichen Betreuungsstunden eines jeden Kindes.
6. Die Rechtsträger zuerkennen und verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
7. Die Rechtsträger führen die Tageskinder-Datenbank korrekt und übermitteln der Bildungsdirektion Abrechnungen und Statistiken mit einer von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Software in einem von der Bildungsdirektion definierten Format gemäß § 25b Abs. 10 Oö. KBBG.
(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Bildungsdirektion.
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