Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Tagesmütter bzw. Tagesväter: persönlich und fachlich geeignete Personen, die
a. im eigenen Haushalt am Hauptwohnsitz, bei einem Rechtsträger angestellt oder selbstständig, oder
b. in sonstigen Räumlichkeiten, bei einem Rechtsträger angestellt, nämlich
- in Betrieben oder
- in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder
- in Schulen in der unterrichtsfreien Zeit oder
- in eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten regelmäßig und entgeltlich Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht, maximal aber bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für einen Teil des Tages betreuen. In Räumlichkeiten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Schulen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater je Einrichtung eingesetzt werden. Betreuungen in sonstigen Räumlichkeiten müssen zumindest vier Wochen durchgehend geführt werden.
2. Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter: Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Z 1 lit. b, deren Angebot sich grundsätzlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richtet.
3. Regelmäßige Betreuung für einen Teil des Tages: die mindestens zu vereinbarende tatsächliche Regelbetreuungszeit für Kinder beträgt 20 Stunden pro Monat zwischen 6 Uhr und 20 Uhr.
4. Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: natürliche oder juristische Personen, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigen, fachlich betreuen und vermitteln.
5. Tatsächliche Betreuungsstunde: jede Stunde (60 Minuten), in der ein Kind tatsächlich betreut wird.
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