(1) Jeder Tagesmutter bzw. jedem Tagesvater müssen geeignete, kindgerechte Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.
(2) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für die Betreuung der Kinder genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene zu entsprechen.
(3) Die Größe der Räume muss gewährleisten, dass Minderjährige ihrem altersentsprechenden Spiel , Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsbedürfnis nachkommen können.
(4) Es müssen ausreichend Spielflächen im Freien oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe zum Standort vorhanden sein.
(5) Von Tieren darf keine Gefährdung für die Kinder ausgehen.
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