(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gem. § 1 Z 1 lit. a erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 6,70 Euro.
(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 4,00 Euro.
(3) Die Landesbeiträge gemäß Abs. 1 und 2 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(4) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
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