Rückverweise
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 7,80 Euro.
(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 4,00 Euro.
(3) Die Landesbeträge gemäß Abs. 1 und 2 erhöhen sich jährlich, jener nach Abs. 1 erstmals mit 1. Jänner 2026, jener nach Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2025. Die Erhöhung erfolgt gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(4) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm: BDVBl.Nr. 19/2025)
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