(1) Das Land Oberösterreich fördert bewilligte selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die der Bedarfsdeckung dienen.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die selbstständigen Tagesmütter bzw. Tagesväter erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht, gesetzes-, verordnungs- und bewilligungskonform sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen des im § 10 Abs. 2 definierten Landesbeitrages.
2. Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab, die insbesondere die Betreuungszeit zu beinhalten hat.
3. Die Gemeinden leisten selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern Beiträge gemäß § 13.
(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Bildungsdirektion.
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