(1) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen für betreute Kinder einen Elternbeitrag einheben, der sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden und allfällig darüber hinaus erbrachten Betreuungsstunden unter Zugrundelegung des Einkommens gemäß § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2023 berechnet. Dies gilt nicht für bei Betriebstagesmüttern bzw. Betriebstagesvätern betreute Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
(2) Der Elternbeitrag darf maximal kostendeckend sein. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
(3) Der Elternbeitrag beträgt pro vertraglich vereinbarter Betreuungsstunde und allfällig darüber hinaus erbrachter Betreuungsstunden:
- bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.612,07 Euro: 49 Cent;
- ab einem monatlichen Einkommen von 9.350,04 Euro zumindest: 4,85 Euro.
Zwischen diesen Grenzen wird der Elternbeitrag linear interpoliert.
(4) Unabhängig von den Betreuungsstunden beträgt der monatliche Elternbeitrag gemäß Abs. 1 mindestens 74,13 Euro (Mindestbeitrag). Der Höchstbeitrag beträgt zumindest 564,23 Euro (Mindest-Höchstbeitrag).
(5) Werden mehrere Kinder einer Familie von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut, so vermindert sich der Elternbeitrag gemäß Abs. 1 für das zweite Kind um 50 %; für jedes weitere Kind darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(6) Der Elternbeitrag kann im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(7) Der Elternbeitrag kann zu Beginn einer Betreuung und am Ende einer Betreuung aliquotiert werden, wenn das Kind nicht den gesamten Monat betreut wird.
(8) Die Beträge gemäß Abs. 3 und Abs. 4 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(9) Die Verrechnung von Gebühren zur Freihaltung von Betreuungsplätzen (Platzfreihaltegebühr) ist nicht zulässig.
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