§ 3 § 3Fachliche Eignung — Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024
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(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine von der Bildungsdirektion anerkannte Ausbildung sowie einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs und einen mindestens sechsstündigen Kindernotfallkurs absolviert haben. Die Absolvierung des Erste-Hilfe-Kurses und des Kindernotfallkurses darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Auffrischungen sind fristgerecht durchzuführen, bei Versäumnis der Frist für die Auffrischung sind die Kurse jeweils zur Gänze zu absolvieren.
(2) Tagesmütter bzw. Tagesväter haben einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zu absolvieren. Eine Aliquotierung bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit bzw. bei unterjähriger Stilllegung ist zulässig.
(3) Für die Betreuung von Kindern
- mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes oder
- für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder
- die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen wurden muss die Tagesmutter bzw. der Tagesvater eine zusätzliche facheinschlägige von der Bildungsdirektion anerkannte Ausbildung absolviert haben.
(4) Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann mit Zustimmung der Bildungsdirektion eine Betreuung auch ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 bis zum ehestmöglichen Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation erfolgen.
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