(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro tatsächlicher Betreuungsstunde einen Landesbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro.
(2) In Betrieben darf der Rechtsträger den tatsächlichen finanziellen Aufwand abzüglich der Landesbeiträge und Elternbeiträge dem Betrieb verrechnen.
(3) Der Landesbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(4) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b betreuen, verrechnen die Zuschläge gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen direkt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
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