(1) Abweichend von § 12 erfolgt die Berechnung der Landesbeiträge für April 2024 bis Dezember 2024 von angestellten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern auf Basis der tatsächlichen Betreuungsstunden von April 2023 bis September 2023, wobei der Antrag spätestens bis zum 1. Mai 2024 bei der Bildungsdirektion einzubringen ist. Die Landesbeiträge für 2024 werden jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. Juni und am 1. September des Kalenderjahres fällig.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
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