(1) Den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) ist ein monatliches Basisgehalt (14 Mal pro Jahr) auszubezahlen, wenn sie Kinder mehr als 65 tatsächliche Betreuungsstunden pro Monat betreuen.
(2) Das Basisgehalt berechnet sich jährlich neu aus der Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich des Gehalts für 65 Betreuungsstunden pro Monat gemäß Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf ganze Euro aufgerundet.
(3) Wenn Tagesmütter bzw. Tagesväter Kinder weniger als 65 Betreuungsstunden pro Monat betreuen, erhalten sie abweichend vom Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 4,35 Euro pro Betreuungsstunde, die analog zum Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen valorisiert werden.
(4) Im Übrigen gilt der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
(Anm: BDVBl.Nr. 8/2024, 9/2024)
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