(1) Der Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt gemäß § 1 Z 1 lit. a hat für jedes betreute Kind mindestens 3,10 Euro pro tatsächlicher Betreuungsstunde zu betragen.
(2) Der Gemeindebeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2025, gemäß dem arithmetischen Mittel aus den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBBG.
(3) Bei Betreuungen in sonstigen Räumlichkeiten gemäß § 1 Z 1 lit. b (ausgenommen in Betrieben) darf der Rechtsträger den tatsächlichen finanziellen Aufwand abzüglich der Landesbeiträge und Elternbeiträge der Gemeinde verrechnen.
(4) Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Abs. 1 sinngemäß.
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