(1) Mit den Landesbeiträgen nach §§ 10 und 11 sind sowohl sämtliche Aufwendungen zur Aufgabenerfüllung der Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a Oö. KBBG und selbstständigen Tagesmütter bzw. Tagesväter (wie Ausbildungen, Fortbildungen, Weiterbildungen, Supervisionen, Abfertigungen, EDV und Infrastruktur) als auch die eigentlichen Kosten der Betreuung der Tageskinder durch Tagesmütter bzw. Tagesväter abgedeckt. Die Tätigkeit als Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. Die Landesbeiträge dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(2) Es werden nur Betreuungen gefördert, für die die Hauptwohnsitzgemeinden der zu betreuenden Kinder vorab den Betreuungsbedarf bestätigt haben.
(3) Betreuungsstunden vor Inkrafttreten eines Betreuungsvertrages („Schnupperstunden“) und Werbemaßnahmen werden vom Land Oberösterreich nicht gefördert.
(4) Die Berechnung der Landesbeiträge eines Kalenderjahres von angestellten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern erfolgt auf Basis der betreuten Kinder von Jänner bis September des vorhergehenden Kalenderjahres, wobei der Antrag spätestens bis zum 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen ist. Die Landesbeiträge für ein Kalenderjahr werden jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des Kalenderjahres fällig. Änderungen in den Berechnungsgrundlagen werden nach einem Jahr aufgerollt.
(5) Bei selbstständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern erfolgt die Abrechnung der Landesbeiträge quartalsweise im Nachhinein.
(Anm: BDVBl.Nr. 8/2024, 9/2024)
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