LandesrechtKärntenVerordnungenSatzung des Tierseuchenfonds

Satzung des Tierseuchenfonds

In Kraft seit 23. Dezember 1999
Up-to-date

§ 1

Satzung des Tierseuchenfonds

für das Bundesland Kärnten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name und rechtliche Stellung

Der gemäß dem Tierseuchenfondsgesetz 1995, LGBl. Nr 58/1995, errichtete Tierseuchenfonds führt den Namen "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.

§ 2

§ 2

Zweck

Der Fonds ist bestimmt:

a) zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt,

b) zur Übernahme der Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten sowie der Kosten für Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund zu tragen sind,

c) zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Besitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist,

d) zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst).

§ 3

II. Leistungen des Fonds

§ 3

Beihilfen

(l) Der Fonds gewährt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen von über ein Jahr alten Pferden, Rindern, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes

- TSG keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt, abzüglich allfälliger anderweitiger Entschädigungen oder Unterstützungen bis zu höchstens vier Fünftel des Schätzwertes in nachfolgenden Fällen:

l. für Rinder und Pferde, die infolge Milz- oder Rauschbrand, obwohl sie schutzgeimpft waren, verendet sind;

2. für Rinder, die infolge Pararauschbrand, jedoch nicht im Anschluß an eine blutige Operation oder Geburt verendet sind oder an denen nach dem Tod diese Krankheit festgestellt worden ist, obwohl sie schutzgeimpft waren;

3. für Rinder, die infolge Wild- und Rinderseuche verendet sind oder an denen nach dem Tod diese Krankheit festgestellt worden ist;

4. für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, die an Wutkrankheit verendet sind oder an denen nach dem Tod diese Krankheit festgestellt worden ist;

5. für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, die als Dauerausscheider von Fleischvergiftungserregern oder Anthropozoonosenerregern festgestellt und im Einverständnis des Besitzers mit Genehmigung des Landeshauptmannes getötet worden sind;

6. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die infolge Maul- und Klauenseuche verendet sind oder wegen dieser Krankheit trotz rechtzeitig eingeleiteter tierärztlicher Behandlung als unheilbar festgestellt und aus diesem Grunde auf amtstierärztliche Anordnung getötet wurden;

7. für Rinder, die infolge Dasselanaphylaxie, oder nach einer angeordneten Behandlung verendet sind;

8. für Rinder, die wegen BSE getötet wurden;

9. für Rinder, die an BVD verendeten;

10. für getötete bzw. verendete Schweine bei:

a) Schweinepest,

b) Aujeszky`scher Krankheit,

c) Ansteckender Schweinelähmung,

d) Vesikulärer Virusseuche;

11. für getötete bzw. verendete Schafe und Ziegen bei:

a) Pockenseuche,

b) Scrapie,

c) Brucellose,

d) CAE;

12. für Pferde, die wegen ansteckender Blutarmut verendet sind oder im Einverständnis des Besitzers mit Genehmigung des Landeshauptmannes getötet worden sind;

13. für Pferde, die wegen ansteckender Gehirn-Rückenmarkentzündung verendet oder auf amtstierärztliche Anordnung notgeschlachtet worden sind, wenn die Krankheit durch Untersuchung der zuständigen Veterinäruntersuchungsanstalt bestätigt worden ist.

(2) Der Fonds gewährt Beihilfen bei Tierverlusten, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Tierbesitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, wobei die Summe der jährlichen Beihilfen 20 Prozent der jährlichen Beiträge nicht übersteigen darf.

§ 4

§ 4

Kostenzuschüsse

(l) Der Fonds leistet Zuschüsse zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst) in der Höhe von bis zu zehn Prozent der jährlichen je Tierart eingehobenen Beiträge, wobei die Höhe der Zuschüsse jährlich vom Kuratorium festgesetzt werden kann.

(2) Der Fonds übernimmt die Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten für die beim Tierseuchenfonds beteiligten Tierarten sowie zur Deckung der Kosten von Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund getragen werden, in folgendem Ausmaß:

l. bei Krankheiten, die durch das Deckseuchengesetz, BGBl. Nr. 22/1949, geregelt werden, die infolge der durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen entstandenen Kostenanteile der Tierbesitzer in der vom Kuratorium festgesetzten Höhe nach Maßgabe der vorhandenen Mittel,

2. bei schweren wirtschaftlichen Schäden infolge Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen bei Tierseuchen (Hofsperre bei Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Futterbeschaffung usw), wenn eine Unterstützung aus Bundesmitteln nicht erfolgte, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel,

3. bei nichtanzeigepflichtigen Tierseuchen und Tierkrankheiten folgende Kosten der Schätzungen, soweit diese nicht aus Bundes-, Landesmitteln oder Mitteln der Gemeinde getragen werden:

a) die Kosten der Schätzmänner nach ortsüblicher Entlohnung,

b) die amtstierärztlichen Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift,

c) die Kosten der freiberuflich tätigen Tierärzte (in Vertretung der Amtstierärzte zur Vorsehung amtstierärztlicher Aufgaben) richten sich nach den Entlohnungssätzen des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums,

4. allfällige Impfstoffkosten,

5. Untersuchungskosten für Krankheiten, auf Beschluß des Kuratoriums nach Maßgabe der vorhandenen Mittel,

6. Helferkosten bei Bekämpfung von Tierseuchen, soweit diese nicht

anderweitig getragen werden, in der vom Kuratorium festgesetzten Höhe nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

§ 5

§ 5

Anrechnung auf Beihilfen und Kosten-

zuschüsse

Von der vom Tierseuchenfonds berechneten Schadenshöhe sind vor Festsetzung der gewährten Beihilfen und Kostenzuschüsse abzuziehen:

l. die aus Privatverträgen zuzahlenden Versicherungssummen in voller Höhe,

2. die aus Bundesmitteln gewährten Entschädigungen, Beihilfen, Unterstützungen und Kostenzuschüsse in voller Höhe,

3. der Wert derjenigen Tierteile des getöteten, verendeten oder notgeschlachteten Tieres, die dem Besitzer zur Verfügung bleiben, in der Höhe des Schätzwertes zur Gänze,

4. etwaige Verkaufserlöse in voller Höhe.

§ 6

§ 6

Voraussetzungen für die Gewährung von

Beihilfen und Kostenzuschüssen

(l) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe nach § 2 lit a und c des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 ist, daß sich das Tier, für das die Gewährung einer Beihilfe beantragt wird, zur Zeit des Todes im Besitz eines beitragspflichtigen Tierbesitzers befindet, dessen landwirtschaftlicher oder sonstiger Betrieb im Bundesland Kärnten liegt, und daß die gemäß § 6 Abs 5 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge entrichtet wurden. Beihilfen nach § 2 lit a sind nicht zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die die Gewährung einer Entschädigung nach den §§ 57 und 60 Abs 3 des Tierseuchengesetzes - TSG ausschließen.

(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Kostenzuschusses nach § 2 lit b des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 ist, daß der Tierbesitzer die gemäß § 6 Abs 5 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge entrichtet hat.

§ 7

§ 7

Feststellung der Schadenshöhe

(l) Die Schätzung verendeter oder über amtstierärztliche Anordnung getöteter oder notgeschlachteter Tiere (über ein Jahr alten Pferden, Rindern, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate) ist nach dem Tod durch den Amtstierarzt oder den zur Vertretung beorderten freiberuflich tätigen Tierarzt unter Beiziehung zweier gemäß § 51 Abs. 2 Tierseuchengesetz entsendeter Vertrauensmänner der Gemeinde sofort vorzunehmen. Mit Einverständnis des Besitzers kann der erhebende Tierarzt auch die Schätzung allein vornehmen. Gleichzeitig mit dieser Schätzung ist die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Tierteile durchzuführen. Über die Schätzung ist vom Amtstierarzt oder dem zur Vertretung beorderten freiberuflich tätigen Tierarzt der im Beihilfeansuchen vorgesehene Vordruck auszufüllen und von ihm sowie den an der Schätzung Beteiligten zu unterfertigen. Bei Zuchttieren ist eine Schätzung des Zuchtwertes unter Berücksichtigung der tierärztlichen Angaben durch die Landwirtschaftskammer oder die Zuchtverbände möglich.

(2) Der Amtstierarzt oder der zur Vertretung beorderte freiberuflich tätige Tierarzt hat sofort nach erfolgter Schätzung, Ausfertigung und Fertigung des Formblattes das Ansuchen unter Anschluß seines Gutachtens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich das Tier zur Zeit des Todes befand, vorzulegen. Diese hat das Beihilfeansuchen mit einer Äußerung, ob ein Versagungsgrund nach dem Tierseuchenfondsgesetz 1995 vorliegt, dem Kuratorium des Tierseuchenfonds in Klagenfurt vorzulegen.

§ 8

III. Verwaltung des Fonds

§ 8

Organe des Fonds

Organe des Fonds sind:

l. das Kuratorium,

2. der Vorsitzende.

§ 9

§ 9

Kuratorium

(l) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet und nach außen durch den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) vertreten. Dieses setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem mit der Leitung der Veterinärangelegenheiten betrauten Beamten des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter,

c) einem Vertreter der Landwirtschaftskammer,

d) einem freiberuflich tätigen Tierarzt,

e) drei Tierhaltern.

(2) Den Vorsitz im Kuratorium führt das mit den fachlichen Angelegenheiten des Tierseuchenfonds betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestimmte Vertreter.

§ 10

§ 10

Dem Kuratorium obliegt:

a) die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes,

b) die Mitwirkung bei der Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs 1 des Tierseuchenfondsgesetzes),

c) die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel,

d) die alljährliche Aufstellung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds im abgelaufenen Verwaltungsjahr,

e) der alljährliche Bericht über die Leistungen des Fonds und die

eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge an die Landesregierung zur Vorlage an den Landtag,

f) die Anstellung und Entlassung des unumgänglich notwendigen

Fondsverwaltungspersonals,

g) sonstige Angelegenheiten, die sich das Kuratorium zur Beschlußfassung vorbehält,

h) Entgegennahme des Berichtes seitens des Tiergesundheitsdienstes über die vom Tierseuchenfonds gewährten Zuschüsse gemäß § 2 lit d des Tierseuchenfondsgesetzes 1995.

§ 11

§ 11

(l) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden jeweils vor Beginn des Verwaltungsjahres, im übrigen nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher zu den Sitzungen einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

(2) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften aufzunehmen, welche neben Ort, Zeit, Namen der erschienenen und nicht erschienenen Mitglieder, die gefaßten Beschlüsse und das ziffernmäßige und namentliche Abstimmungsverhältnis zu enthalten haben und vom Vorsitzenden sowie einem zweiten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen sind.

§ 12

§ 12

Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist eine ehrenamtliche. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Auslagenentschädigung (Wegkosten, Verdienstentgang).

§ 13

§ 13

Der Vorsitzende

(l) Der Vorsitzende vertritt den Tierseuchenfonds nach außen.

(2) Die rechtsgültige Zeichnung für den Fonds erfolgt durch die Unterfertigung des Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) unter der Bezeichnung "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten".

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Fondsgeschäfte, das sind alle Geschäfte, die nicht gemäß § 10 der Beschlußfassung des Kuratoriums vorbehalten sind, und die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

§ 14

§ 14

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.

§ 15

IV. Fondsgebarung

§ 15

Mittel des Fonds

(l) Der Fonds wird gebildet aus:

l. dem auf das Bundesland Kärnten entfallenden Anteil am Vermögen der aufgelösten Tierseuchenkasse in Salzburg,

2. den Zinsen aus der Anlage des Fondskapitals,

3. den Tierseuchenfondsbeiträgen gemäß § 4 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995, die mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden,

4. allfälligen Zuschüssen oder Beiträgen des Landes und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

5. allfälligen sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen.

(3) Die Landesregierung setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf die vom Tierseuchenfonds zu erbringenden Leistungen die Beiträge der Tierbesitzer für den Fonds und den Zeitpunkt der Einhebung dieser Beiträge nach Anhörung des Kuratoriums fest.

§ 16

§ 16

Haushaltsplan

Rechtzeitig vor Beginn des Verwaltungsjahres ist vom Kuratorium der Haushaltsplan aufzustellen. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 17

§ 17

Gebarungsgrundsätze

(l) Über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds ist getrennt nach Gemeinden und Tiergattungen Buch zu führen.

(2) Ausgaben für die einzelnen Tiergattungen dürfen nur aus den entsprechenden Einnahmen geleistet werden. Die Verwaltungskosten sind nach dem Verhältnis des Aufkommens an Beiträgen für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen anteilsmäßig zu verrechnen.

(3) Im Haushaltsjahr sind nach Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen ausgeschieden für die einzelnen Seuchengruppen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer planmäßigen Bekämpfung gesonderte Ausgabensätze für den voraussichtlichen Jahresbedarf und die Bildung von Rücklagen bereitzustellen. In die Rücklagen fließen die bei den einzelnen Ausgabensätzen eines Verwaltungsjahres unverwendet gebliebenen Mittel, außerdem sind ihnen sowie einer allgemeinen Rücklage bis auf weiteres alljährlich nach Beschluß des Kuratoriums bestimmte Beträge nach Maßgabe des wirtschaftlichen Ergebnisses zuzuführen.

(4) In Jahren besonderen Bedarfes ist auf die für den einzelnen Zweck bereitgestellte und die allgemeine Rücklage zurückzugreifen, soweit nicht eine Beitragserhöhung erforderlich erscheint. Die Rücklagen sind in der Rechnung nach den einzelnen Seuchengruppen und den sonstigen Zwecken des Fonds gegliedert nachzuweisen.

(5) Das Kuratorium entscheidet über interne Geldtransfers (Kredite).

§ 18

§ 18

Rechnung

Nach Ablauf des Verwaltungsjahres hat das Kuratorium bis 31. März über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Verwaltungsjahres Rechnung zu legen und über die Leistungen des Fonds und die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge der Landesregierung zur Vorlage an den Landtag (§ 10 lit e des Tierseuchenfondsgesetzes) zu berichten.

§ 19

§ 19

Einzahlungen

Die nach § 6 des Tierseuchenfondsgesetzes eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge sind vom Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.

§ 20

§ 20

Auszahlung der Beihilfen

und Kostenzuschüsse

Die vom Tierseuchenfonds gewährten Beihilfen und Kostenzuschüsse werden nur an den schadentragenden Tierbesitzer selbst, sofern nicht ein anderer Empfangsberechtigter von diesem dem Tierseuchenfonds bekanntgegeben wird bzw. an Untersuchungsanstalten bei Übernahme von Untersuchungskosten, ausbezahlt.

§ 21

V. Aufsicht

§ 21

(l) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Die Aufsicht gliedert sich in eine Fachaufsicht und eine Finanzaufsicht.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die ordnungsgemäße Besorgung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung des Fonds, insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden.

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, vom Fonds jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über den Stand der Gebarung des Fonds zu verlangen. Der Fonds hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen.

(6) Im Rahmen der Finanzaufsicht ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs 5 - überdies befugt, durch ihre Organe

a) in die mit der Gebarung des Fonds im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und eine Übermittlung zu verlangen sowie

b) Lokalerhebungen (wie Kassenprüfung) durchzuführen.

§ 22

VI. Auflösung

§ 22

Der Fonds kann nur durch ein Landesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Fondsvermögen an das Land Kärnten und ist zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung zu verwenden.