§ 6
Voraussetzungen für die Gewährung von
Beihilfen und Kostenzuschüssen
(l) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe nach § 2 lit a und c des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 ist, daß sich das Tier, für das die Gewährung einer Beihilfe beantragt wird, zur Zeit des Todes im Besitz eines beitragspflichtigen Tierbesitzers befindet, dessen landwirtschaftlicher oder sonstiger Betrieb im Bundesland Kärnten liegt, und daß die gemäß § 6 Abs 5 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge entrichtet wurden. Beihilfen nach § 2 lit a sind nicht zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die die Gewährung einer Entschädigung nach den §§ 57 und 60 Abs 3 des Tierseuchengesetzes - TSG ausschließen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Kostenzuschusses nach § 2 lit b des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 ist, daß der Tierbesitzer die gemäß § 6 Abs 5 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge entrichtet hat.
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