§ 9
Kuratorium
(l) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet und nach außen durch den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) vertreten. Dieses setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem mit der Leitung der Veterinärangelegenheiten betrauten Beamten des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter,
c) einem Vertreter der Landwirtschaftskammer,
d) einem freiberuflich tätigen Tierarzt,
e) drei Tierhaltern.
(2) Den Vorsitz im Kuratorium führt das mit den fachlichen Angelegenheiten des Tierseuchenfonds betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestimmte Vertreter.
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