§ 18
Rechnung
Nach Ablauf des Verwaltungsjahres hat das Kuratorium bis 31. März über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Verwaltungsjahres Rechnung zu legen und über die Leistungen des Fonds und die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge der Landesregierung zur Vorlage an den Landtag (§ 10 lit e des Tierseuchenfondsgesetzes) zu berichten.
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