§ 17
Gebarungsgrundsätze
(l) Über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds ist getrennt nach Gemeinden und Tiergattungen Buch zu führen.
(2) Ausgaben für die einzelnen Tiergattungen dürfen nur aus den entsprechenden Einnahmen geleistet werden. Die Verwaltungskosten sind nach dem Verhältnis des Aufkommens an Beiträgen für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen anteilsmäßig zu verrechnen.
(3) Im Haushaltsjahr sind nach Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen ausgeschieden für die einzelnen Seuchengruppen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer planmäßigen Bekämpfung gesonderte Ausgabensätze für den voraussichtlichen Jahresbedarf und die Bildung von Rücklagen bereitzustellen. In die Rücklagen fließen die bei den einzelnen Ausgabensätzen eines Verwaltungsjahres unverwendet gebliebenen Mittel, außerdem sind ihnen sowie einer allgemeinen Rücklage bis auf weiteres alljährlich nach Beschluß des Kuratoriums bestimmte Beträge nach Maßgabe des wirtschaftlichen Ergebnisses zuzuführen.
(4) In Jahren besonderen Bedarfes ist auf die für den einzelnen Zweck bereitgestellte und die allgemeine Rücklage zurückzugreifen, soweit nicht eine Beitragserhöhung erforderlich erscheint. Die Rücklagen sind in der Rechnung nach den einzelnen Seuchengruppen und den sonstigen Zwecken des Fonds gegliedert nachzuweisen.
(5) Das Kuratorium entscheidet über interne Geldtransfers (Kredite).
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