§ 4
Kostenzuschüsse
(l) Der Fonds leistet Zuschüsse zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst) in der Höhe von bis zu zehn Prozent der jährlichen je Tierart eingehobenen Beiträge, wobei die Höhe der Zuschüsse jährlich vom Kuratorium festgesetzt werden kann.
(2) Der Fonds übernimmt die Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten für die beim Tierseuchenfonds beteiligten Tierarten sowie zur Deckung der Kosten von Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund getragen werden, in folgendem Ausmaß:
l. bei Krankheiten, die durch das Deckseuchengesetz, BGBl. Nr. 22/1949, geregelt werden, die infolge der durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen entstandenen Kostenanteile der Tierbesitzer in der vom Kuratorium festgesetzten Höhe nach Maßgabe der vorhandenen Mittel,
2. bei schweren wirtschaftlichen Schäden infolge Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen bei Tierseuchen (Hofsperre bei Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Futterbeschaffung usw), wenn eine Unterstützung aus Bundesmitteln nicht erfolgte, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel,
3. bei nichtanzeigepflichtigen Tierseuchen und Tierkrankheiten folgende Kosten der Schätzungen, soweit diese nicht aus Bundes-, Landesmitteln oder Mitteln der Gemeinde getragen werden:
a) die Kosten der Schätzmänner nach ortsüblicher Entlohnung,
b) die amtstierärztlichen Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift,
c) die Kosten der freiberuflich tätigen Tierärzte (in Vertretung der Amtstierärzte zur Vorsehung amtstierärztlicher Aufgaben) richten sich nach den Entlohnungssätzen des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums,
4. allfällige Impfstoffkosten,
5. Untersuchungskosten für Krankheiten, auf Beschluß des Kuratoriums nach Maßgabe der vorhandenen Mittel,
6. Helferkosten bei Bekämpfung von Tierseuchen, soweit diese nicht
anderweitig getragen werden, in der vom Kuratorium festgesetzten Höhe nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise