§ 10
Dem Kuratorium obliegt:
a) die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes,
b) die Mitwirkung bei der Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs 1 des Tierseuchenfondsgesetzes),
c) die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel,
d) die alljährliche Aufstellung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds im abgelaufenen Verwaltungsjahr,
e) der alljährliche Bericht über die Leistungen des Fonds und die
eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge an die Landesregierung zur Vorlage an den Landtag,
f) die Anstellung und Entlassung des unumgänglich notwendigen
Fondsverwaltungspersonals,
g) sonstige Angelegenheiten, die sich das Kuratorium zur Beschlußfassung vorbehält,
h) Entgegennahme des Berichtes seitens des Tiergesundheitsdienstes über die vom Tierseuchenfonds gewährten Zuschüsse gemäß § 2 lit d des Tierseuchenfondsgesetzes 1995.
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