§ 11
(l) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden jeweils vor Beginn des Verwaltungsjahres, im übrigen nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher zu den Sitzungen einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(2) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften aufzunehmen, welche neben Ort, Zeit, Namen der erschienenen und nicht erschienenen Mitglieder, die gefaßten Beschlüsse und das ziffernmäßige und namentliche Abstimmungsverhältnis zu enthalten haben und vom Vorsitzenden sowie einem zweiten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen sind.
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