§ 20
Auszahlung der Beihilfen
und Kostenzuschüsse
Die vom Tierseuchenfonds gewährten Beihilfen und Kostenzuschüsse werden nur an den schadentragenden Tierbesitzer selbst, sofern nicht ein anderer Empfangsberechtigter von diesem dem Tierseuchenfonds bekanntgegeben wird bzw. an Untersuchungsanstalten bei Übernahme von Untersuchungskosten, ausbezahlt.
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