§ 13
Der Vorsitzende
(l) Der Vorsitzende vertritt den Tierseuchenfonds nach außen.
(2) Die rechtsgültige Zeichnung für den Fonds erfolgt durch die Unterfertigung des Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) unter der Bezeichnung "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten".
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Fondsgeschäfte, das sind alle Geschäfte, die nicht gemäß § 10 der Beschlußfassung des Kuratoriums vorbehalten sind, und die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
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