II. Leistungen des Fonds
§ 3
Beihilfen
(l) Der Fonds gewährt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen von über ein Jahr alten Pferden, Rindern, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes
- TSG keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt, abzüglich allfälliger anderweitiger Entschädigungen oder Unterstützungen bis zu höchstens vier Fünftel des Schätzwertes in nachfolgenden Fällen:
l. für Rinder und Pferde, die infolge Milz- oder Rauschbrand, obwohl sie schutzgeimpft waren, verendet sind;
2. für Rinder, die infolge Pararauschbrand, jedoch nicht im Anschluß an eine blutige Operation oder Geburt verendet sind oder an denen nach dem Tod diese Krankheit festgestellt worden ist, obwohl sie schutzgeimpft waren;
3. für Rinder, die infolge Wild- und Rinderseuche verendet sind oder an denen nach dem Tod diese Krankheit festgestellt worden ist;
4. für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, die an Wutkrankheit verendet sind oder an denen nach dem Tod diese Krankheit festgestellt worden ist;
5. für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, die als Dauerausscheider von Fleischvergiftungserregern oder Anthropozoonosenerregern festgestellt und im Einverständnis des Besitzers mit Genehmigung des Landeshauptmannes getötet worden sind;
6. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die infolge Maul- und Klauenseuche verendet sind oder wegen dieser Krankheit trotz rechtzeitig eingeleiteter tierärztlicher Behandlung als unheilbar festgestellt und aus diesem Grunde auf amtstierärztliche Anordnung getötet wurden;
7. für Rinder, die infolge Dasselanaphylaxie, oder nach einer angeordneten Behandlung verendet sind;
8. für Rinder, die wegen BSE getötet wurden;
9. für Rinder, die an BVD verendeten;
10. für getötete bzw. verendete Schweine bei:
a) Schweinepest,
b) Aujeszky`scher Krankheit,
c) Ansteckender Schweinelähmung,
d) Vesikulärer Virusseuche;
11. für getötete bzw. verendete Schafe und Ziegen bei:
a) Pockenseuche,
b) Scrapie,
c) Brucellose,
d) CAE;
12. für Pferde, die wegen ansteckender Blutarmut verendet sind oder im Einverständnis des Besitzers mit Genehmigung des Landeshauptmannes getötet worden sind;
13. für Pferde, die wegen ansteckender Gehirn-Rückenmarkentzündung verendet oder auf amtstierärztliche Anordnung notgeschlachtet worden sind, wenn die Krankheit durch Untersuchung der zuständigen Veterinäruntersuchungsanstalt bestätigt worden ist.
(2) Der Fonds gewährt Beihilfen bei Tierverlusten, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Tierbesitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, wobei die Summe der jährlichen Beihilfen 20 Prozent der jährlichen Beiträge nicht übersteigen darf.
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