Rückverweise
§ 19
Einzahlungen
Die nach § 6 des Tierseuchenfondsgesetzes eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge sind vom Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.
…durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…