IV. Fondsgebarung
§ 15
Mittel des Fonds
(l) Der Fonds wird gebildet aus:
l. dem auf das Bundesland Kärnten entfallenden Anteil am Vermögen der aufgelösten Tierseuchenkasse in Salzburg,
2. den Zinsen aus der Anlage des Fondskapitals,
3. den Tierseuchenfondsbeiträgen gemäß § 4 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995, die mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden,
4. allfälligen Zuschüssen oder Beiträgen des Landes und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
5. allfälligen sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen.
(3) Die Landesregierung setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf die vom Tierseuchenfonds zu erbringenden Leistungen die Beiträge der Tierbesitzer für den Fonds und den Zeitpunkt der Einhebung dieser Beiträge nach Anhörung des Kuratoriums fest.
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