Satzung des Tierseuchenfonds
für das Bundesland Kärnten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und rechtliche Stellung
Der gemäß dem Tierseuchenfondsgesetz 1995, LGBl. Nr 58/1995, errichtete Tierseuchenfonds führt den Namen "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise