§ 7
Feststellung der Schadenshöhe
(l) Die Schätzung verendeter oder über amtstierärztliche Anordnung getöteter oder notgeschlachteter Tiere (über ein Jahr alten Pferden, Rindern, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate) ist nach dem Tod durch den Amtstierarzt oder den zur Vertretung beorderten freiberuflich tätigen Tierarzt unter Beiziehung zweier gemäß § 51 Abs. 2 Tierseuchengesetz entsendeter Vertrauensmänner der Gemeinde sofort vorzunehmen. Mit Einverständnis des Besitzers kann der erhebende Tierarzt auch die Schätzung allein vornehmen. Gleichzeitig mit dieser Schätzung ist die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Tierteile durchzuführen. Über die Schätzung ist vom Amtstierarzt oder dem zur Vertretung beorderten freiberuflich tätigen Tierarzt der im Beihilfeansuchen vorgesehene Vordruck auszufüllen und von ihm sowie den an der Schätzung Beteiligten zu unterfertigen. Bei Zuchttieren ist eine Schätzung des Zuchtwertes unter Berücksichtigung der tierärztlichen Angaben durch die Landwirtschaftskammer oder die Zuchtverbände möglich.
(2) Der Amtstierarzt oder der zur Vertretung beorderte freiberuflich tätige Tierarzt hat sofort nach erfolgter Schätzung, Ausfertigung und Fertigung des Formblattes das Ansuchen unter Anschluß seines Gutachtens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich das Tier zur Zeit des Todes befand, vorzulegen. Diese hat das Beihilfeansuchen mit einer Äußerung, ob ein Versagungsgrund nach dem Tierseuchenfondsgesetz 1995 vorliegt, dem Kuratorium des Tierseuchenfonds in Klagenfurt vorzulegen.
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