§ 5
Anrechnung auf Beihilfen und Kosten-
zuschüsse
Von der vom Tierseuchenfonds berechneten Schadenshöhe sind vor Festsetzung der gewährten Beihilfen und Kostenzuschüsse abzuziehen:
l. die aus Privatverträgen zuzahlenden Versicherungssummen in voller Höhe,
2. die aus Bundesmitteln gewährten Entschädigungen, Beihilfen, Unterstützungen und Kostenzuschüsse in voller Höhe,
3. der Wert derjenigen Tierteile des getöteten, verendeten oder notgeschlachteten Tieres, die dem Besitzer zur Verfügung bleiben, in der Höhe des Schätzwertes zur Gänze,
4. etwaige Verkaufserlöse in voller Höhe.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise