K-KJHKV
§ 1Geltungsbereich
§ 2§ 2Persönliche Eignung
§ 3§ 3Allgemeine Ausbildungsvoraussetzungen
§ 4§ 4Einführungslehrgang
§ 5§ 5Fachliche Leitung
§ 6§ 6Sozialpädagogische Einrichtungen
§ 7§ 7Sozialpädagogische Einrichtungen für Minderjährige oder junge Erwachsene mit Behinderung
§ 8§ 8Sozialpädagogische Einrichtungen für Kinder bis zur Beendigung der Volksschule
§ 9§ 9Einrichtungen der ambulant-mobilen Betreuung und des betreuten Wohnens
§ 10§ 10Kinderschutzzentren
§ 11§ 11Einrichtungen der Schulsozialarbeit
§ 12§ 12Einrichtungen der Psychologisch-Psychotherapeutischen Dienste
§ 13§ 13Weitere Einrichtungen
§ 14§ 14Einsatz von Personen in Ausbildung
§ 15§ 15Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 16§ 16
§ 17§ 17Übergangsbestimmung
§ 18§ 18Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen von Fachkräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 K-KJHG und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 K-KJHG.
(2) Diese Verordnung gilt für die Eignungsvoraussetzungen und weiteren Voraussetzungen von sonstigen Kräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 K-KJHG und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 K-KJHG.
§ 2 § 2 Persönliche Eignung
(1) Fachkräfte müssen persönlich geeignet sein, die bestmögliche Entwicklung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern sowie Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen bei der Ausübung von Pflege und Erziehung zu unterstützen.
(2) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere folgende Voraussetzungen:
1. Professionelle Haltung;
2. ethische Kompetenz;
3. Verantwortungsbewusstsein;
4. Resilienz;
5. Belastbarkeit;
6. fachliche Arbeitsweise;
7. interdisziplinäre Arbeitsweise;
8. Lernbereitschaft;
9. geschlechtersensible Arbeitsweise;
10. inklusive Arbeitsweise;
11. interkulturelle Kompetenz;
12. Sprachkompetenz.
(3) Vom Vorliegen der persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn keine begründeten Hinweise bekannt sind, die deren Vorliegen ausschließen. Hierzu sind ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren sowie die gemäß fachlichen Standards gebotenen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
(4) Die persönliche Eignung von Fachkräften ist nicht gegeben, wenn einer der nachfolgend angeführten Umstände vorliegt:
1. rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen gemäß § 11 Abs. 3 K-KJHG;
2. mangelnde gesundheitliche Eignung, die geeignet ist, die konkrete Leistungserbringung selbst mit ergänzenden Maßnahmen erheblich zu beeinträchtigen;
3. sonstige Gründe, die geeignet sind, die konkrete Leistungserbringung selbst mit ergänzenden Maßnahmen erheblich zu beeinträchtigen;
4. bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Fachkraft das Wohl der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gefährden könnte. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere solche, die auf das Fehlen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schließen lassen.
(5) Fachkräfte dürfen nur herangezogen werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit der privaten Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung oder der sozialpädagogischen Einrichtung folgende Nachweise vorlegen:
1. eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;
2. eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs. 1a des Strafregistergesetzes, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;
3. Strafregisterbescheinigungen aus dem Herkunftsstaat sowie erforderlichenfalls aus weiteren oder früheren Wohnsitzstaaten, sofern deren Beibringung möglich und zumutbar ist und
4. ein ärztliches Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Leistungserbringung.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 5 sind in der Einrichtung bereitzuhalten. Sie dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und Z 2 sind in Abständen von vier Jahren neuerlich einzuholen.
(7) Der Name, der Vorname, die ehemaligen Namen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz von Fachkräften sowie, sofern diese vorhanden sind, eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sind der Landesregierung vor dem Dienstantritt mitzuteilen. Hierbei ist gegebenenfalls auch mitzuteilen, in welchen anderen Bundesländern oder Staaten die Fachkraft einen Wohnsitz hatte oder berufstätig war.
(8) Wenn während des Einsatzes einer Fachkraft begründete Hinweise auf Umstände bekannt werden, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen, hat durch die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogische Einrichtung eine Überprüfung der persönlichen Eignung zu erfolgen.
(9) Nachweise gemäß Abs. 5 und 8 sind im Rahmen der Aufsicht gemäß § 17 in Verbindung mit § 20 K-KJHG vorzulegen.
(10) Begründete Hinweise auf Umstände, die das Vorliegen der persönlichen Eignung von Fachkräften ausschließen und geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen erheblich zu gefährden, wenn die betroffene Fachkraft bei dieser oder einer anderen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogischen Einrichtung weiterhin eingesetzt werden würde, sind der Landesregierung mitzuteilen.
(11) Die Fachkraft ist von der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht gemäß § 17 in Verbindung mit § 20 K-KJHG über die erfolgte Mitteilung zu informieren, sofern es hierdurch nicht zur Gefährdung von Erhebungen oder Ermittlungen kommt. Die Information ist zudem zu unterlassen, wenn berechtigte Interessen der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder weiterer Personen oder andere rechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Es ist der Fachkraft die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3 § 3 Allgemeine Ausbildungsvoraussetzungen
(1) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind Personen, die in der Republik Österreich eine Ausbildung auf einem Ausbildungsniveau gemäß Abs. 2 in einer Ausbildungsrichtung gemäß Abs. 4 abgeschlossen haben, soweit in den §§ 5 bis 13 nicht anderes bestimmt wird. Auf Ausbildungen, die außerhalb der Republik Österreich abgeschlossen wurden, finden § 3 Abs. 6, § 15 und § 17 Anwendung.
(2) Ausbildungsniveaus sind:
1. Studium an einer Hochschule;
2. Ausbildung an einem Kolleg für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik;
3. Ausbildung an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe;
4. Ausbildung an einer rechtlich anerkannten Bildungseinrichtung oder eine rechtlich anerkannte Ausbildung im Umfang von zumindest 120 ECTS Punkten gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System oder 3000 Stunden tatsächlichem Arbeitsaufwand. Praxiszeiten dürfen höchstens im Ausmaß von 20 ECTS oder 500 Stunden berücksichtigt werden.
(3) Masterstudien sind nur Ausbildungen im Sinne des Abs. 2, wenn ausreichende Kenntnisse im Bereich der beruflichen Handlungskompetenz nachgewiesen werden.
(4) Ausbildungsrichtungen sind:
1. Soziale Arbeit, Sozialarbeit;
2. Sozialpädagogik, Integrationspädagogik, Familienpädagogik;
3. Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Familienarbeit;
4. Pädagogik, Erziehungswissenschaften;
5. Psychologie;
6. Psychotherapie;
7. Lebens- und Sozialberatung, psychosoziale Beratung;
8. Childhood and Youth Studies;
9. Disability and Diversity Studies;
10. Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder Behindertenarbeit;
11. Heilpädagogik;
12. Sonderpädagogik.
(5) Keine Ausbildungsrichtung im Sinne des Abs. 4 ist die Elementar- oder Hortpädagogik.
(6) Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, welche aber eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben, sind Fachkräfte, wenn sie die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise erworben haben. Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest drei Jahren im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder einem verwandten Bereich ist zu berücksichtigen.
(7) Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, sind Fachkräfte, wenn sie über Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von mindestens 10 Jahren verfügen.
§ 4 § 4 Einführungslehrgang
(1) Fachkräfte ohne Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe haben innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit einen Einführungslehrgang im Ausmaß von 100 Einheiten von zumindest 50 Minuten zu besuchen.
(2) Der Einführungslehrgang hat Inhalte aus folgenden Bereichen zu umfassen:
1. Grundzüge des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe, Kinderrechte, Rechte der Fachkräfte;
2. Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe (Soziale Dienste, Unterstützung der Erziehung, Volle Erziehung);
3. sozialpädagogische Methoden, Verfahren, Zugänge und Standards der Kinder- und Jugendhilfe;
4. ethische, soziale und personale Kompetenz;
5. Umgang mit kritischen Situationen und Krisen;
6. Schutzkonzepte und Gewaltprävention;
7. Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe in Kärnten;
8. ausgewählte Grundlagen der human- und sozialwissenschaftlichen Bezugsdisziplinen;
9. ausgewählte Grundlagen der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
(3) Fachkräfte ohne Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe haben innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 50 Einheiten von zumindest 50 Minuten bei einer eingetragenen Psychotherapeutin oder bei einem eingetragenen Psychotherapeuten zu besuchen.
(4) Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen der Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden. Selbsterfahrungseinheiten, die bereits zuvor besucht wurden, sind anzurechnen.
§ 5 § 5 Fachliche Leitung
(1) Fachkräfte, die mit der Aufgabe der fachlichen Leitung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betraut sind, haben zusätzlich zu § 3 die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1 K-KJHG zu erfüllen. Fachkräfte, die mit der Aufgabe der fachlichen Leitung einer sozialpädagogischen Einrichtung betraut sind, haben zusätzlich zu § 3 die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Z 1 K-KJHG zu erfüllen. § 3 Abs. 6 ist insofern anzuwenden, als Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest fünf Jahren zu berücksichtigen ist.
(2) Fachkräfte, die mit der Stellvertretung der fachlichen Leitung betraut sind, haben die Voraussetzungen des § 3 zu erfüllen. § 3 Abs. 6 ist anzuwenden. Sie haben über zumindest zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu verfügen.
(3) Fachkräfte gemäß Abs. 1 haben innerhalb von drei Jahren ab Betrauung einen Leitungslehrgang im Ausmaß von 100 Einheiten von zumindest 50 Minuten zu besuchen. Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden.
§ 6 § 6 Sozialpädagogische Einrichtungen
(1) Fachkräfte, die in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt werden, haben die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 zu erfüllen.
(2) In sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen auch Personen eingesetzt werden, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen haben.
(3) In sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen auch Personen eingesetzt werden, die über die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 211/2022, verfügen.
(4) Fachkräfte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sowie gemäß § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
§ 7 § 7 Sozialpädagogische Einrichtungen für Minderjährige oder junge Erwachsene mit Behinderung
(1) Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder Behindertenarbeit haben über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes gemäß § 12 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes – K-SBBG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020, zu verfügen.
(2) Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
§ 8 § 8 Sozialpädagogische Einrichtungen für Kinder bis zur Beendigung der Volksschule
(1) In Einrichtungen, in welchen gemäß dem bewilligten Konzept auch Kinder betreut werden, welche die Volksschule noch nicht beendet haben, sind abweichend von § 3 Abs. 5 auch Personen Fachkräfte, die eine Ausbildung in der Ausbildungsrichtung Elementar- oder Hortpädagogik abgeschlossen haben.
(2) Fachkräfte gemäß Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
§ 9 § 9 Einrichtungen der ambulant-mobilen Betreuung und des betreuten Wohnens
(1) In Einrichtungen der ambulant-mobilen Betreuung und des betreuten Wohnens sind Fachkräfte nur Personen, die über eine zumindest zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen. Personen ohne zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung sind nur Fachkräfte, wenn sie engmaschig angeleitet werden und einen Nachweis über die Teilnahme an einem zweiwöchentlichen Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung im Ausmaß einer Einheit von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.
(2) In Einrichtungen der mobilen Familienarbeit sind für die Tätigkeit der Familienhilfe auch Personen Fachkräfte, die eine Ausbildung im Sozial- oder Pflegebereich oder im Bereich der Hauswirtschaft abgeschlossen haben, die nicht die Voraussetzungen des § 3 erfüllt. Die Voraussetzung der zweijährigen Berufserfahrung gemäß Abs. 1 entfällt.
§ 10 § 10 Kinderschutzzentren
(1) In Kinderschutzzentren sind Fachkräfte nur Personen, die eine Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1, 5 oder 6 abgeschlossen haben. § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(2) Eine Fachkraft hat über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der klinischen Psychologie gemäß § 25 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zu verfügen.
§ 11 § 11 Einrichtungen der Schulsozialarbeit
In Einrichtungen der Schulsozialarbeit sind Fachkräfte nur Personen, die eine Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen haben. § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
§ 12 § 12 Einrichtungen der Psychologisch-Psychotherapeutischen Dienste
(1) In Einrichtungen der Psychologisch-Psychotherapeutischen Dienste sind Fachkräfte nur Personen, die über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der klinischen Psychologie gemäß § 25 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, und über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, verfügen.
(2) Klinische Psychologinnen oder Psychologen, die über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie nicht verfügen, sind abweichend von Abs. 1 Fachkräfte, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit eine Ausbildung im Gebiet der Psychotherapie beginnen und innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie nachweisen. Ein Überschreiten dieser Fristen ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.
(3) In Einrichtungen der Psychologisch-Psychotherapeutischen Dienste müssen zumindest zwei Drittel der Fachkräfte gemessen in Vollzeitäquivalenten über psychologische oder psychotherapeutische Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest einem Jahr verfügen.
(4) § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
§ 13 § 13 Weitere Einrichtungen
(1) In Einrichtungen, die auf Grund ihres Konzeptes, welches der Eignungsfeststellung gemäß § 15 K-KJHG oder der Bewilligung gemäß § 36 K-KJHG zu Grunde liegt, Fachkräfte mit besonderen Kenntnissen benötigen, gelten als Fachkräfte auch Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Werden diese Fachkräfte für Tätigkeiten der sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Betreuung oder Beratung eingesetzt, haben diese innerhalb von vier Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit in der Einrichtung eine Ausbildung im Sinne dieser Verordnung abzuschließen. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.
(2) Fachkräfte gemäß Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
§ 14 § 14 Einsatz von Personen in Ausbildung
(1) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind auch Personen, die bereits zwei Drittel der erforderlichen Ausbildung abgeschlossen haben, wenn sie von einer erfahrenen Fachkraft engmaschig angeleitet werden und einen Nachweis über die Teilnahme an einem zweiwöchentlichen Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung im Ausmaß einer Einheit von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.
(2) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind auch Personen, denen der Statuts der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision zuerkannt wurde, welcher zur psychotherapeutischen Tätigkeit unter begleitender Supervision gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, berechtigt. Sofern in der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogischen Einrichtung auf Grund ihres Konzeptes, welches der Eignungsfeststellung gemäß § 15 K-KJHG oder der Bewilligung gemäß § 36 K-KJHG zu Grunde liegt, die psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wird, hat zumindest eine Fachkraft über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, zu verfügen.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fachkräfte gemäß § 5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und auf Fachkräfte in Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 1, § 11 und § 12.
§ 15 § 15 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Geltungsbereich des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2022, fallen, erfolgt nach diesem Gesetz.
§ 16 § 16
§ 16 Sonstige Kräfte
(1) Die Heranziehung von sonstigen Kräften gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz K-KJHG ist nur zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Familien oder werdenden Eltern erfordern und diese persönlich geeignet sind. Die Heranziehung von sonstigen Kräften kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses, ehrenamtlich oder auf sonstiger geeigneter Grundlage erfolgen.
(2) Keine Fachausbildung ist insbesondere für folgende Tätigkeiten erforderlich:
1. Haushaltshilfe;
2. Hausbetreuung;
3. Reinigung;
4. Fahrdienste;
6. Einkäufe;
7. Tätigkeit als Mentorin oder Mentor;
8. Tätigkeit als Patin oder Pate.
Andere landes- oder bundesgesetzliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Sonstige Kräfte müssen persönlich geeignet sein, die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Fachkräfte und sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zu unterstützen.
(4) Je nach konkreter Tätigkeit kann die persönliche Eignung insbesondere folgende Voraussetzungen umfassen:
1. Ethische Kompetenz;
2. Verantwortungsbewusstsein;
3. Resilienz;
4. Belastbarkeit;
5. Verständnis für die professionelle Arbeitsweise der Fachkräfte;
6. Lernbereitschaft;
7. Nichtvorliegen von Vorurteilen gegen bestimmte Menschengruppen.
(5) § 2 Abs. 3 bis Abs. 11 gelten sinngemäß. Ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 Abs. 5 Z 4 muss nur eingeholt werden, wenn begründete Hinweise auf Umstände bekannt sind, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen.
(6) Sonstige Kräfte ohne Berufserfahrung oder Erfahrung durch eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürfen für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen, nur herangezogen werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Tätigkeit dem Träger der privaten Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung oder der sozialpädagogischen Einrichtung einen Nachweis über die Absolvierung einer Einführung im Ausmaß von 16 Einheiten von zumindest 50 Minuten vorlegen. Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden. Diese Einführung hat zu umfassen:
1. Grundzüge des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe, Kinderrechte;
2. Grundsätze der Sozialpädagogik;
3. Umgang mit Krisen;
4. Einführung in die Gewaltprävention.
(7) Sonstige Kräfte dürfen für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen nur herangezogen werden, wenn sie einen Nachweis über die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung, an einer Supervision oder an einer Intervision im jährlichen Ausmaß von vier Einheiten von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.
(8) Personen, die für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen, herangezogen werden, sind im Hinblick auf diesen Kontakt fachlich anzuleiten.
§ 17 § 17 Übergangsbestimmung
(1) Personen, die auf Grund des Fehlens einer Ausbildung keine Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden oder die innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres als Fachkräfte eingesetzt wurden, sind weiterhin Fachkräfte hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit, wenn sie eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben oder über eine einjährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung abschließen, die für die betreffende Tätigkeit und Einrichtung durch diese Verordnung vorausgesetzt wird. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit der Aufgabe der fachlichen Leitung oder der Aufgabe der Stellvertretung der fachlichen Leitung betraut sind oder innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres betraut waren, aber die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, können weiterhin für diese Aufgabe herangezogen werden, wenn sie zumindest eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben, über die erforderliche Berufserfahrung verfügen und innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderliche Ausbildung abschließen. Ein Überschreiten dieser Frist ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz, des § 11 zweiter Satz und des § 12 Abs. 4 gelten nicht für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte in diesen Einrichtungen eingesetzt werden oder innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest für die Dauer eines Jahres als Fachkräfte eingesetzt wurden.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingesetzt werden, dürfen auch ohne Vorliegen der Nachweise gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 bis zur nächstmöglichen sowie zumutbaren Vorlage herangezogen werden.
(5) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden, muss ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 Abs. 5 Z 4 nur vorliegen, wenn begründete Hinweise auf Umstände bekannt sind, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen.
(6) Die § 4, § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 6 sind auf Personen nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 18 Abs. 2 eingesetzt werden oder die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten gemäß § 18 Abs. 2 zumindest für die Dauer eines Jahres eingesetzt wurden.
(7) Personen, die von der Bestimmung des Abs. 6 nicht umfasst sind und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 18 Abs. 2 sowie vor dem 1. Juli 2025 eingesetzt wurden, haben die Lehrgänge gemäß § 4 und § 5 Abs. 3 bis 1. Juli 2028 sowie die Einführung gemäß § 16 Abs. 6 bis 1. Juli 2027 zu besuchen.
§ 18 § 18 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Die § 4, § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 6 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.