§ 10 § 10Kinderschutzzentren
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
(1) In Kinderschutzzentren sind Fachkräfte nur Personen, die eine Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1, 5 oder 6 abgeschlossen haben. § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(2) Eine Fachkraft hat über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der klinischen Psychologie gemäß § 25 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zu verfügen.
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