(1) Fachkräfte, die in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt werden, haben die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 zu erfüllen.
(2) In sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen auch Personen eingesetzt werden, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen haben.
(3) In sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen auch Personen eingesetzt werden, die über die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 211/2022, verfügen.
(4) Fachkräfte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sowie gemäß § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
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