(1) Fachkräfte, die mit der Aufgabe der fachlichen Leitung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betraut sind, haben zusätzlich zu § 3 die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1 K-KJHG zu erfüllen. Fachkräfte, die mit der Aufgabe der fachlichen Leitung einer sozialpädagogischen Einrichtung betraut sind, haben zusätzlich zu § 3 die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Z 1 K-KJHG zu erfüllen. § 3 Abs. 6 ist insofern anzuwenden, als Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest fünf Jahren zu berücksichtigen ist.
(2) Fachkräfte, die mit der Stellvertretung der fachlichen Leitung betraut sind, haben die Voraussetzungen des § 3 zu erfüllen. § 3 Abs. 6 ist anzuwenden. Sie haben über zumindest zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu verfügen.
(3) Fachkräfte gemäß Abs. 1 haben innerhalb von drei Jahren ab Betrauung einen Leitungslehrgang im Ausmaß von 100 Einheiten von zumindest 50 Minuten zu besuchen. Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden.
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