§ 1 § 1Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen von Fachkräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 K-KJHG und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 K-KJHG.
(2) Diese Verordnung gilt für die Eignungsvoraussetzungen und weiteren Voraussetzungen von sonstigen Kräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 K-KJHG und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 K-KJHG.
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