(1) Fachkräfte im Sinne des § 11 Abs. 4 K-KJHG sind Personen, die in der Republik Österreich eine Ausbildung auf einem Ausbildungsniveau gemäß Abs. 2 in einer Ausbildungsrichtung gemäß Abs. 4 abgeschlossen haben, soweit in den §§ 5 bis 13 nicht anderes bestimmt wird. Auf Ausbildungen, die außerhalb der Republik Österreich abgeschlossen wurden, finden § 3 Abs. 6, § 15 und § 17 Anwendung.
(2) Ausbildungsniveaus sind:
1. Studium an einer Hochschule;
2. Ausbildung an einem Kolleg für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik;
3. Ausbildung an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe;
4. Ausbildung an einer rechtlich anerkannten Bildungseinrichtung oder eine rechtlich anerkannte Ausbildung im Umfang von zumindest 120 ECTS Punkten gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System oder 3000 Stunden tatsächlichem Arbeitsaufwand. Praxiszeiten dürfen höchstens im Ausmaß von 20 ECTS oder 500 Stunden berücksichtigt werden.
(3) Masterstudien sind nur Ausbildungen im Sinne des Abs. 2, wenn ausreichende Kenntnisse im Bereich der beruflichen Handlungskompetenz nachgewiesen werden.
(4) Ausbildungsrichtungen sind:
1. Soziale Arbeit, Sozialarbeit;
2. Sozialpädagogik, Integrationspädagogik, Familienpädagogik;
3. Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Familienarbeit;
4. Pädagogik, Erziehungswissenschaften;
5. Psychologie;
6. Psychotherapie;
7. Lebens- und Sozialberatung, psychosoziale Beratung;
8. Childhood and Youth Studies;
9. Disability and Diversity Studies;
10. Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder Behindertenarbeit;
11. Heilpädagogik;
12. Sonderpädagogik.
(5) Keine Ausbildungsrichtung im Sinne des Abs. 4 ist die Elementar- oder Hortpädagogik.
(6) Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, welche aber eine psychosoziale Ausbildung abgeschlossen haben, sind Fachkräfte, wenn sie die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise erworben haben. Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest drei Jahren im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder einem verwandten Bereich ist zu berücksichtigen.
(7) Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, sind Fachkräfte, wenn sie über Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von mindestens 10 Jahren verfügen.
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