(1) Fachkräfte müssen persönlich geeignet sein, die bestmögliche Entwicklung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern sowie Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen bei der Ausübung von Pflege und Erziehung zu unterstützen.
(2) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere folgende Voraussetzungen:
1. Professionelle Haltung;
2. ethische Kompetenz;
3. Verantwortungsbewusstsein;
4. Resilienz;
5. Belastbarkeit;
6. fachliche Arbeitsweise;
7. interdisziplinäre Arbeitsweise;
8. Lernbereitschaft;
9. geschlechtersensible Arbeitsweise;
10. inklusive Arbeitsweise;
11. interkulturelle Kompetenz;
12. Sprachkompetenz.
(3) Vom Vorliegen der persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn keine begründeten Hinweise bekannt sind, die deren Vorliegen ausschließen. Hierzu sind ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren sowie die gemäß fachlichen Standards gebotenen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
(4) Die persönliche Eignung von Fachkräften ist nicht gegeben, wenn einer der nachfolgend angeführten Umstände vorliegt:
1. rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen gemäß § 11 Abs. 3 K-KJHG;
2. mangelnde gesundheitliche Eignung, die geeignet ist, die konkrete Leistungserbringung selbst mit ergänzenden Maßnahmen erheblich zu beeinträchtigen;
3. sonstige Gründe, die geeignet sind, die konkrete Leistungserbringung selbst mit ergänzenden Maßnahmen erheblich zu beeinträchtigen;
4. bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Fachkraft das Wohl der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gefährden könnte. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere solche, die auf das Fehlen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schließen lassen.
(5) Fachkräfte dürfen nur herangezogen werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit der privaten Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung oder der sozialpädagogischen Einrichtung folgende Nachweise vorlegen:
1. eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;
2. eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs. 1a des Strafregistergesetzes, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;
3. Strafregisterbescheinigungen aus dem Herkunftsstaat sowie erforderlichenfalls aus weiteren oder früheren Wohnsitzstaaten, sofern deren Beibringung möglich und zumutbar ist und
4. ein ärztliches Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Leistungserbringung.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 5 sind in der Einrichtung bereitzuhalten. Sie dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und Z 2 sind in Abständen von vier Jahren neuerlich einzuholen.
(7) Der Name, der Vorname, die ehemaligen Namen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz von Fachkräften sowie, sofern diese vorhanden sind, eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sind der Landesregierung vor dem Dienstantritt mitzuteilen. Hierbei ist gegebenenfalls auch mitzuteilen, in welchen anderen Bundesländern oder Staaten die Fachkraft einen Wohnsitz hatte oder berufstätig war.
(8) Wenn während des Einsatzes einer Fachkraft begründete Hinweise auf Umstände bekannt werden, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen, hat durch die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogische Einrichtung eine Überprüfung der persönlichen Eignung zu erfolgen.
(9) Nachweise gemäß Abs. 5 und 8 sind im Rahmen der Aufsicht gemäß § 17 in Verbindung mit § 20 K-KJHG vorzulegen.
(10) Begründete Hinweise auf Umstände, die das Vorliegen der persönlichen Eignung von Fachkräften ausschließen und geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen erheblich zu gefährden, wenn die betroffene Fachkraft bei dieser oder einer anderen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder sozialpädagogischen Einrichtung weiterhin eingesetzt werden würde, sind der Landesregierung mitzuteilen.
(11) Die Fachkraft ist von der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht gemäß § 17 in Verbindung mit § 20 K-KJHG über die erfolgte Mitteilung zu informieren, sofern es hierdurch nicht zur Gefährdung von Erhebungen oder Ermittlungen kommt. Die Information ist zudem zu unterlassen, wenn berechtigte Interessen der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder weiterer Personen oder andere rechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Es ist der Fachkraft die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
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