(1) In Einrichtungen der Psychologisch-Psychotherapeutischen Dienste sind Fachkräfte nur Personen, die über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der klinischen Psychologie gemäß § 25 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, und über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, verfügen.
(2) Klinische Psychologinnen oder Psychologen, die über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie nicht verfügen, sind abweichend von Abs. 1 Fachkräfte, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit eine Ausbildung im Gebiet der Psychotherapie beginnen und innerhalb von zehn Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie nachweisen. Ein Überschreiten dieser Fristen ist möglich, wenn wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die der Einhaltung entgegenstehen.
(3) In Einrichtungen der Psychologisch-Psychotherapeutischen Dienste müssen zumindest zwei Drittel der Fachkräfte gemessen in Vollzeitäquivalenten über psychologische oder psychotherapeutische Berufserfahrung im Ausmaß von zumindest einem Jahr verfügen.
(4) § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden