§ 7 § 7Sozialpädagogische Einrichtungen für Minderjährige oder junge Erwachsene mit Behinderung
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
(1) Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder Behindertenarbeit haben über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes gemäß § 12 des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes – K-SBBG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020, zu verfügen.
(2) Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
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