(1) In Einrichtungen der ambulant-mobilen Betreuung und des betreuten Wohnens sind Fachkräfte nur Personen, die über eine zumindest zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen. Personen ohne zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung sind nur Fachkräfte, wenn sie engmaschig angeleitet werden und einen Nachweis über die Teilnahme an einem zweiwöchentlichen Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung im Ausmaß einer Einheit von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.
(2) In Einrichtungen der mobilen Familienarbeit sind für die Tätigkeit der Familienhilfe auch Personen Fachkräfte, die eine Ausbildung im Sozial- oder Pflegebereich oder im Bereich der Hauswirtschaft abgeschlossen haben, die nicht die Voraussetzungen des § 3 erfüllt. Die Voraussetzung der zweijährigen Berufserfahrung gemäß Abs. 1 entfällt.
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