(1) Die Heranziehung von sonstigen Kräften gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz K-KJHG ist nur zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Familien oder werdenden Eltern erfordern und diese persönlich geeignet sind. Die Heranziehung von sonstigen Kräften kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses, ehrenamtlich oder auf sonstiger geeigneter Grundlage erfolgen.
(2) Keine Fachausbildung ist insbesondere für folgende Tätigkeiten erforderlich:
1. Haushaltshilfe;
2. Hausbetreuung;
3. Reinigung;
4. Fahrdienste;
6. Einkäufe;
7. Tätigkeit als Mentorin oder Mentor;
8. Tätigkeit als Patin oder Pate.
Andere landes- oder bundesgesetzliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Sonstige Kräfte müssen persönlich geeignet sein, die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Fachkräfte und sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zu unterstützen.
(4) Je nach konkreter Tätigkeit kann die persönliche Eignung insbesondere folgende Voraussetzungen umfassen:
1. Ethische Kompetenz;
2. Verantwortungsbewusstsein;
3. Resilienz;
4. Belastbarkeit;
5. Verständnis für die professionelle Arbeitsweise der Fachkräfte;
6. Lernbereitschaft;
7. Nichtvorliegen von Vorurteilen gegen bestimmte Menschengruppen.
(5) § 2 Abs. 3 bis Abs. 11 gelten sinngemäß. Ein ärztliches Zeugnis gemäß § 2 Abs. 5 Z 4 muss nur eingeholt werden, wenn begründete Hinweise auf Umstände bekannt sind, die das Vorliegen der persönlichen Eignung ausschließen.
(6) Sonstige Kräfte ohne Berufserfahrung oder Erfahrung durch eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürfen für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen, nur herangezogen werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Tätigkeit dem Träger der privaten Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung oder der sozialpädagogischen Einrichtung einen Nachweis über die Absolvierung einer Einführung im Ausmaß von 16 Einheiten von zumindest 50 Minuten vorlegen. Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden. Diese Einführung hat zu umfassen:
1. Grundzüge des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe, Kinderrechte;
2. Grundsätze der Sozialpädagogik;
3. Umgang mit Krisen;
4. Einführung in die Gewaltprävention.
(7) Sonstige Kräfte dürfen für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen nur herangezogen werden, wenn sie einen Nachweis über die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch mit einer fachlichen Leitung, an einer Supervision oder an einer Intervision im jährlichen Ausmaß von vier Einheiten von zumindest 50 Minuten vorlegen. Bei Bedarf ist ihnen Einzelsupervision zu ermöglichen.
(8) Personen, die für Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen einhergehen, herangezogen werden, sind im Hinblick auf diesen Kontakt fachlich anzuleiten.
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