§ 11 § 11Einrichtungen der Schulsozialarbeit
In Kraft seit 01. Juli 2023
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In Einrichtungen der Schulsozialarbeit sind Fachkräfte nur Personen, die eine Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen haben. § 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
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