§ 8 § 8Sozialpädagogische Einrichtungen für Kinder bis zur Beendigung der Volksschule
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
(1) In Einrichtungen, in welchen gemäß dem bewilligten Konzept auch Kinder betreut werden, welche die Volksschule noch nicht beendet haben, sind abweichend von § 3 Abs. 5 auch Personen Fachkräfte, die eine Ausbildung in der Ausbildungsrichtung Elementar- oder Hortpädagogik abgeschlossen haben.
(2) Fachkräfte gemäß Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 8 bis Z 12, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
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