(1) Fachkräfte ohne Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe haben innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit einen Einführungslehrgang im Ausmaß von 100 Einheiten von zumindest 50 Minuten zu besuchen.
(2) Der Einführungslehrgang hat Inhalte aus folgenden Bereichen zu umfassen:
1. Grundzüge des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe, Kinderrechte, Rechte der Fachkräfte;
2. Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe (Soziale Dienste, Unterstützung der Erziehung, Volle Erziehung);
3. sozialpädagogische Methoden, Verfahren, Zugänge und Standards der Kinder- und Jugendhilfe;
4. ethische, soziale und personale Kompetenz;
5. Umgang mit kritischen Situationen und Krisen;
6. Schutzkonzepte und Gewaltprävention;
7. Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe in Kärnten;
8. ausgewählte Grundlagen der human- und sozialwissenschaftlichen Bezugsdisziplinen;
9. ausgewählte Grundlagen der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
(3) Fachkräfte ohne Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe haben innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 50 Einheiten von zumindest 50 Minuten bei einer eingetragenen Psychotherapeutin oder bei einem eingetragenen Psychotherapeuten zu besuchen.
(4) Einheiten mit Inhalten, die bereits im Rahmen der Ausbildung oder im Rahmen von Fortbildungen vermittelt wurden, müssen nicht nochmals besucht werden. Selbsterfahrungseinheiten, die bereits zuvor besucht wurden, sind anzurechnen.
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