(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen und Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerinnen – und Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels solchen, den zuständigen Berufsvereinigungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden eingesehen werden.
Rückverweise
Wr. LAOG · Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG
§ 8 Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge un…