§ 2 Einrichtung und Bestellung
In Kraft seit 11. November 2022
Up-to-date
(1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen einen Betrieb, der der Arbeitsaufsicht unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben; sie dürfen auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen stehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden