§ 5 Führung der Kanzleigeschäfte
In Kraft seit 11. November 2022
Up-to-date
(1) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission werden vom Magistrat geführt.
(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.
(3) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission entstehenden Kosten trägt das Land.
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