(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die oder der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin oder ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe oder derselbe oder eine andere oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachte Beisitzerin oder gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die oder der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie oder er gibt die Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Ihre Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im Übrigen die für das Verfahren vor der Obereinigungskommission geltenden Vorschriften anzuwenden.
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