(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (§§ 12 Abs. 2 und 16 Abs. 4) mit Ausnahme jener Fachleute, die schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen.
(2) Die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission und den Ausschüssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden