(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.
(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann oder eine von ihr oder ihm betraute Bedienstete oder ein von ihr oder ihm betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Der Gleichbehandlungskommission gehören neben der oder dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
1. zwei Mitglieder, die von der Wiener Landwirtschaftskammer vorgeschlagen werden;
2. zwei Mitglieder, die vom Arbeitgeberverband Niederösterreich, Burgenland und Wien vorgeschlagen werden;
3. zwei Mitglieder, die von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vorgeschlagen werden;
4 zwei Mitglieder, die von der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen werden;
5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Amtes der Landesregierung.
(4) Für die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist auf Vorschlag der dort angeführten Interessenvertretungen die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(5) Die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder der Kommission sowie ihre Ersatzmitglieder (Abs. 4) sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht für sie nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung dabei an Vorschläge nicht gebunden. Vor Antritt ihrer Funktion haben diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission der oder dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(6) Jede der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied der Kommission vorschlagen. Auch bei der Nominierung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden.
(7) Die Landesregierung hat ein von einer der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretung vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.
Rückverweise
Wr. LAOG · Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG
§ 13 Aufgaben
…1) Auf Antrag einer der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) oder von Amts wegen hat…
§ 11 Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten. (2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann oder eine von ihr oder ihm betraute Bedienstete oder ein von ihr oder ihm betrauter Bediensteter…
§ 16 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
…1) Die oder der Vorsitzende (§ 11 Abs. 2) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb jeder Funktionsperiode einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn…