(1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung einer oder eines Antragsberechtigten gemäß § 14 Abs. 1 oder der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung), in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Gleichbehandlungskommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Diese oder dieser hat für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluss zu geben über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten.
(2) Ein solcher Bericht kann im Fall einer von der Gleichbehandlungskommission festgestellten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes für ein oder mehrere Folgejahre verlangt werden.
(3) Die Gleichbehandlungskommission kann auf Grund der Berichte Gutachten (§ 13) über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
(4) Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat die Gleichbehandlungskommission diesen Umstand auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
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